1 Allgemein
Im Geschäftsverkehr von Albis Photonics gelten ausschliesslich die
nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende
Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Albis Photonics
schriftlich bestätigt werden. Anderslautende Bedingungen des
Auftraggebers, auch wenn sie im Auftrag beigefügt oder darin erwähnt
sind, verpflichten uns nur, wenn sie von Albis Photonics ausdrücklich
schriftlich anerkannt sind.
2 Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den Angebots- und
Auftragsformularen in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen.
3 Zahlungskonditionen
Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wird, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto und ohne Abzüge
zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich exkl. MWSt.
Warenlieferungen erfolgen unverpackt ab Werk. Für Expresssendungen wird
ein Zuschlag in Abhängigkeit von der Speditionsart erhoben. Für
Lieferungen innerhalb der Schweiz wird ausschliesslich in CHF
fakturiert.
Zahlungen in EUR oder einer anderen Währung sind in der Angebotsphase zu
definieren und werden im gegenseitigen Einvernehmen akzeptiert.
Wechselkursänderungen können zu Preisanpassungen führen.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe
von 5% über dem 3-Monats-Libor-Zinssatz jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer
zu entrichten.
4 Gewährleistung und Haftung
Albis Photonics haftet nur für einen nachweislich vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schaden. Jegliche Haftung von Albis Photonics
für leichtes und mittleres Verschulden sowohl aus Vertragsverletzung
(Haftung aus Mängeln an den gelieferten Produkten, aus Lieferverzug, aus
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, Zeichnungen, Modellen etc.) als
auch aus unerlaubter Handlung wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit
im Folgenden nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Insbesondere haftet Albis Photonics nicht für Schäden, die nach den
Stand der Wissenschaft und Technik nicht vorhersehbar gewesen sind,
sowie für Schäden, die aus Werkzeug-, Formen und Betriebsmittelbau
entstanden.
Bei allfälligen Mängeln an den von Albis Photonics gelieferten Produkten
hat der Kunde die gesetzliche Prüfungs- und Mängelrügepflicht zu
erfüllen. Bei rechtswirksam gerügten Mängeln ist Albis Photonics nach
ihrer Wahl zu drei Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen berechtigt und
verpflichtet. Werden auch durch diese Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen die Mängel nicht behoben, so steht dem Kunden
ausschliesslich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. In diesem Fall
kann er lediglich die geleisteten Zahlungen ohne Zins zurückfordern und
hat die empfangenen Produkte Albis Photonics zurückzugeben.
5 Entwicklungsaufträge im Besonderen
Geheimhaltung
Albis Photonics verpflichtet sich, alle ihr durch die Zusammenarbeit mit
dem Auftraggeber bekannt gewordenen technischen Informationen sowie
sonstige Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu
behandeln.
Geistiges Eigentum (Urheberrechte, Know-How, ...)
Das geistige Eigentum an Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen und
Softwareprogrammen sowie alle damit verbundenen Rechte verbleiben bei
Albis Photonics. Innerhalb der jeweiligen Anwendung erhält der Kunde ein
zeitlich unlimitiertes, nicht exklusives Nutzungsrecht. Nutzungs- und
Verwertungsrechte des Kunden sind nicht übertragbar. Sie werden erst
nach vollständiger Bezahlung der Entwicklungsleistungen von Albis
Photonics an den Auftraggeber übertragen.
Gesondert gewährte Nutzungs- und Verwertungsrechte können schriftlich
vereinbart werden.
Gewerbliche Schutzrechte (Immaterialgüterrechte)
Die sich bei der Ausführung des Auftrags ergebenden gewerblichen
Schutzrechte (Patent, Design, ...) stehen dem Auftraggeber zu. Der
Auftraggeber entscheidet nach Rücksprache mit Albis Photonics über die
Anmeldung von Schutzrechten.
Haftung für Verletzung von Immaterialgüterrechten
Albis Photonics übernimmt keine Garantie für die Neuheit des
entwickelten oder hergestellten Produkts. Ebenso wenig garantiert Albis
Photonics dem Kunden, dass das entwickelte oder hergestellte Produkt
keine Immaterialgüterrechte Dritter verletzt.
Vorschriften und Normen
Der Auftraggeber kommuniziert in der Angebotsphase alle im jeweiligen
Projekt geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen an Albis Photonics.
Für die Vollständigkeit der relevanten Vorschriften und Normen übernimmt
Albis Photonics keine Garantie.
Übernahme, Abnahme und Gefahrübergang
Der Auftraggeber hat das Entwicklungsresultat nach Anzeige der
Bereitstellung abzunehmen und zu übernehmen. Mit Abnahme geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme,
so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung auf ihn über.
Erfolgt die Übergabe nicht bei Albis Photonics in Zürich, geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Entwicklung an ihn spediert
wird.
Gewährleistung und Haftung bei Entwicklungsaufträgen
Albis Photonics gewährleistet ausschliesslich, dass die von ihr
erstellten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und Entwicklungsergebnisse
nicht von den Absprachen mit dem Kunden abweichen. Bei solchen
Abweichungen ist Albis Photonics ausschliesslich berechtigt und
verpflichtet, drei Nachbesserungen vorzunehmen. Bleiben diese erfolglos,
so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen unter Ziffer 4 Gewährleistung und Haftung.
6 Eigentumsvorbehalt
Die von Albis Photonics gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des gesamten Kaufpreises im Eigentum von Albis Photonics.
Albis Photonics ist berechtigt, an der von ihr gelieferten Ware, einen
Eigentumsvorbehalt zu begründen und im Eigentumsvorbehaltsregister
eintragen zu lassen. Der Käufer ist dabei mit dem Eintrag eines
Eigentumsvorbehaltes ausdrücklich einverstanden.
Bei Beschlagnahme oder Pfändung der Ware vor Bezahlung ist der Käufer
verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Zudem hat der
Käufer Albis Photonics unverzüglich zu benachrichtigen.
7 Datenschutz
Zum Zwecke der Vertragsabwicklung und
Kundenbetreuung werden personen- und firmenbezogene Daten des
Auftraggebers von Albis Photonics gesicher
8 Ungültigkeit vertraglicher Vereinbarungen
Sind besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien oder
Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingung ungültig
oder nichtig, hat das nicht die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der
gesamten Vereinbarung zur Folge. Vielmehr sind die ungültigen oder
nichtigen Bestimmungen von den Vertragsparteien oder vom Richter durch
solche zu ersetzen, welche der anwendbaren Rechtsordnung entsprechen und
den zu ersetzenden Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahe kommen.
9 Anwendbares Recht
Der gesamte Geschäftsverkehr mit Albis Photonics unterliegt dem
schweizerischen Recht. Für alle sich aus dem Geschäftsverkehr mit Albis
Photonics ergebenden Streitigkeiten gilt CH-8045 Zürich, Schweiz, als
Gerichtsstand und Erfüllungsort.
10 Streitbeilegung
Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten haben die
Parteien zunächst sämtliche Möglichkeiten einer gütlichen
Streitbeilegung auszuschöpfen. Sie dürfen die Gerichte erst dann
anrufen, wenn keine gütliche Einigung möglich ist.
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